Satzung

European Legal English Teachers’ Association (EULETA) e.V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „European Legal English Teachers’ Association e.V. (EULETA)“.
(2) Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele
(1) Der Zweck des Vereins ist das wirkungsvolle Unterrichten von der englischen Rechtssprache zu fördern. Dies soll das Unterstutzen von Beratungen und durch das Austauschen von Meinungen und Erfahrungen unter den Vermittlern der englischen Rechtssprache hauptsächlich in Europa geschehen, sowie durch Konferenzen, Seminare und Ausbildungsprogramme, durch Veröffentlichungen von Nachrichten. (2) Der Verein soll ferner als Informationsquelle dienen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern durch Seminare, Newsletter, Websites usw..
b. Förderung und Unterstützung von Veröffentlichungen sowohl der Lehre als auch der Ausbildung der englischen Rechtssprache, z.B. durch Information über relevante Publikationen.
c. Verdeutlichung des Qualifikationsprofils von Erziehungswissenschaftlerinnen und Vermittler der englischen Rechtssprache mit Hochschulabschluss (Bachelor, Diplom, Magister, Master, Staatsexamen oder einen vergleichbaren Abschluss), inklusive der Unterstützung von Initiativen, die eine weitere Qualifizierung für die universitäre und außeruniversitäre Lehre der englischen Rechtssprache zum Ziel haben, z.B. Seminare veranstalten, Information über relevante Konferenzen weitergeben und über Weiterbildungsmöglichkeiten informieren.
d. Förderung von Ausbildungs- und Prüfungsstandards für nationale und internationale Anerkennungen der englischen Rechtssprache z.B. durch gezieltes Training in der Vorbereitung von Studenten für anerkannte Prüfungen., Zertifikate usw.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden
a. Personen mit einem Hochschulabschluss (Bachelor, Diplom, Magister, Master, Staatsexamen oder einen vergleichbaren Abschluss) in Rechtswissenschaften, Anglistik, Fremdsprachendidaktik, Englisch als Fremdsprache,
b. Juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
c. Personen, die über mehrjährige Erfahrung in der Vermittlung der englischen Rechtssprache verfügen, sowie
d. Personen, die die Ziele von EULETA in besonderer Weise unterstützen können auf Antrag durch den Vorstand als Mitglieder aufgenommen werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf eine schriftliche Beitrittserklärung, in der die Anerkennung der Satzung des Vereins enthalten sein muss.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erklären. Die Erklärung muss spätestens zum 30. November eines Jahres vorliegen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit sowie Ermäßigungen für bestimmte Vereinsmitgliedergruppen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (Beschlussorgan),
b) der geschäftsführende Vorstand [Vorstand im Sinne § 26 BGB],
c) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der ersten Vorsitzenden,
b) einem Stellvertreter/-in,
c) dem/der Kassierer/-in,
d) dem/der weiteren Schriftführerin,
e) zwei weiteren Mitglieder.
(2) Der Vorstand des Vereins ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
(3) Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne § 26 BGB) besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/-in und dem/der Kassierer/-in. Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und über die Streichung bzw. den Ausschluss von Mitgliedern (§ 3).

§ 7 Amtsdauer des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie müssen dem Verein als Mitglieder angehören. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen.
(2) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
c. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
d. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tage.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet, der nicht dem Vorstand angehört und nicht beabsichtigt, für einen Vorstandposten zu kandidieren. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
(4) Zur Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der geschäftsführende Vorstand kann im Auftrag des Vorstandes jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.. und ist dort ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke des zu verwenden.